Namens- und Satzungsänderung
Im Herbst 2005 wurde unser Verein von ehemaligen NMUN-Delegierten mit dem Namen "Alumni NMUN Würzburg e.V." gegründet.
Die Mitgliederersammlung im Jahr 2007 hat jedoch beschlossen, dass auch Nicht-Alumni die Mitgliedschaft ermöglicht werden soll. Um diese Öffnung zu manifestieren erfolgte die Änderung in den heutigen Vereinsnamen United Nations Association der Julius-Maximilians-Universität Würzburg e.V. Im Jahr darauf wurde eine komplett neue Satzung beschlossen, die wesentliche Teile der alten beibehielt, aber den Vereinszweck und Organisationsstruktur des Vereins den neuen Gegebenheiten und Zielen anpasste.
Diese neue Satzung wurde bei der Mitgliedsversammlung im Sommer 2008 beschlossen und kann hier eingesehen werden. Sie wurde im November 2008 im Vereinsregister des Amtsgerichts Würzburg eingetragen.
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1) Der Verein führt den Namen „United Nations Association der Julius-Maximilians-Universität Würzburg e.V.“, kurz „UNA Würzburg e.V. “. Er hat seinen Sitz in Würzburg.
2) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.10. und endet am 30.09.
3) Der Verein „UNA Würzburg“ soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Würzburg eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Ziel des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung und der politischen Bildung mit besonderem Augenmerk auf die Vereinten Nationen sowie die internationalen Beziehungen zwischen den Staaten. Der Verein will jungen Menschen die Bedeutung internationaler Zusammenarbeit in allen Lebensbereichen, insbesondere Wirtschaft, Bildung, Kultur und Umweltschutz, bewusst machen. Der Verein fühlt sich den Zielen der Vereinten Nationen verpflichtet und setzt sich für sie durch entsprechendes zivilgesellschaftliches Engagement ein.
2) Der Verein versteht sich als Organisation junger Menschen. Er steht allen offen, die Interesse an den Themen und Zielen der Vereinten Nationen haben.
3) Zur Erreichung seines Zweckes führt er Informations- und Diskussionsveranstaltungen, NMUN-ähnliche Simulationen, Arbeitstreffen und alle sonst hierzu geeigneten Veranstaltungen durch.
Der Verein bemüht sich, in jedem Jahr eine Delegation zum National Model United Nations zu entsenden und betreut und unterstützt diese.
Er setzt sich für die Schaffung eines Netzwerkes zwischen ehemaligen und aktiven Mitgliedern der National Model United Nations- (NMUN-) Delegationen der Universität Würzburg ein. Seine besondere Aufmerksamkeit gilt dem Kontakt und Informationsaustausch zwischen neuen und ehemaligen Mitgliedern der NMUN-Delegationen der Universität Würzburg.
Der Verein knüpft und unterhält überregionale Kontakte.
4) Der Verein ist demokratisch organisiert sowie weltanschaulich und parteilich ungebunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Barauslagen im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 können erstattet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle an den Vereinten Nationen interessierten Personen werden. Außerordentliche Mitglieder können außerdem juristische Personen werden, die dem Verein oder einem seiner Projekte besonders verbunden sind.
2) Personen, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Ordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2) Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.
3) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,
c) Änderungen von Adress- und Telekommunikationsdaten, insbesondere der Email- Adresse und ggf. der Kontodaten, dem Vorstand unmittelbar bekannt zu geben.
§ 6 Aufnahme neuer Mitglieder (Members)
1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.
2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.
3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres einzuhalten.
4) Der Ausschluss kann erfolgen,
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrags mehr als drei Monate im Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
c) aus sonstigen schwer wiegenden, das Vereinsinteresse berührenden Gründen.
5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die Vorstandschaft mit 2/3 Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung über den Vereinsausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Monaten Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig; bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn das Mitglied während eines Geschäftsjahres austritt, ausgeschlossen wird oder eintritt.
3) Die Vorstandschaft hat das Recht, ausnahmsweise den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
4) Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres zu entrichten.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (General Assembly),
b) die Vorstandschaft (Executive Office).
§ 9 Die Mitgliederversammlung (General Assembly)
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand per E-Mail einzuberufen. Auf Wunsch erfolgt die Benachrichtigung schriftlich.
2) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
§ 10 Die Vorstandschaft (Executive Office)
1) Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden (Generalsekretär/Secretary-General),
b) dem 2. Vorsitzenden (Untergeneralsekretär/Under-Secretary-General),
c) dem Schriftführer (Recording Clerk),
d) dem Kassenwart (Treasurer),
e) dem Pressewart (Spokesman/Spokeswoman),
f) den bis zu vier Coaches der aktuellen Delegation (Coaches of the NMUN Delegation)
g) dem Koordinator des Ehemaligen-Netzwerks und Kontaktperson für Interessierte (Deputy Secretary for Public Relations)
h) den bis zu drei Projektverantwortlichen (Deputy Secretary for Project Management)
2) Der Verein wird jeweils allein vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
3) Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihr obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Sie bleibt jedoch solange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft gewählt ist. Die Wiederwahl der Vorstandschaft ist möglich.
5) Die Vorstandschaft fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
6) Bei Ausscheiden oder dauerhafter Verhinderung eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein anderes Mitglied als Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 11 Der wissenschaftliche Beirat
1) Ein wissenschaftliche Beirat besteht aus Vertretern von Fakultäten der Universität Würzburg, die die Ziele der UNA Würzburg e.V. unterstützen.
2) Er stellt die Verbindung zur Universität Würzburg dar und ist eine beratende Instanz, die durch Expertise die Planung und Durchführung der Tätigkeiten der UNA Würzburg e.V. unterstützen soll.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die Wahl der Vorstandschaft,
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Bücher des Vereins jederzeit zu prüfen. Eine Prüfung findet mindestens einmal jährlich über das abgelaufene Geschäftsjahr statt. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c) die Beschlussfassung über das Jahresprogramm, den Jahres- und Kassenbericht, den Prüfungsbericht der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Satzungsänderungen
1) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn in der Einladung auf die geplante Änderung hingewiesen wurde. Hierzu ist die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenüberzustellen und eine Begründung für die Änderung anzugeben.
2) Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (vgl. § 5 Abs. 1 dieser Satzung) beschlossen werden.
3) Satzungsänderungen, die das Registergericht im Eintragungsverfahren verlangt oder die im Finanzamt zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlangt werden, kann die Vorstandschaft beschließen. Sie sind zur nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
4) Jede Satzungsänderung ist dem Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung mitzuteilen.
§ 16 Vermögen
1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 17 Vereinsauflösung
1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Julius-Maximilians-Universität Würzburg, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Lehre zu verwenden hat.